Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist das zentrale Forum, in dem die Aktionäre einer AG ihre Rechte ausüben und über die wichtigsten Weichenstellungen des Unternehmens entscheiden. Ob Wahl des Aufsichtsrats, Entlastung des Vorstands, Gewinnverwendung, Satzungsänderung oder Kapitalmaßnahme: Alle grundlegenden Beschlüsse einer AG werden hier gefasst und müssen anschließend rechtssicher dokumentiert werden. Die rechtlichen Anforderungen sind anspruchsvoll. Das Aktiengesetz (§§ 118 bis 147 AktG) regelt detailliert, wer einberufen darf, welche Fristen gelten, wie die Tagesordnung aufgebaut sein muss und welche Beschlüsse zwingend notariell zu beurkunden sind. Bereits ein Formfehler in der Einladung kann zur Nichtigkeit sämtlicher gefasster Beschlüsse führen, mit allen organisatorischen und finanziellen Folgen. Als Notarin in München begleite ich börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften bei der Vorbereitung, Durchführung und insbesondere bei der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf es bei einer rechtssicheren Hauptversammlung ankommt: von der ersten Einladung bis zur abschließenden Beurkundung.
01 Was ist die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft?
Die Hauptversammlung ist neben Vorstand und Aufsichtsrat das dritte gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Aktiengesellschaft. In ihr versammeln sich die Aktionäre, um über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die ihnen das Gesetz oder die Satzung zur Entscheidung zuweist. Geregelt sind diese Befugnisse in den §§ 118 bis 147 AktG.
Anders als bei der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann die Hauptversammlung einer AG nicht direkt in die Geschäftsführung eingreifen. Sie ist eher ein „Ja-oder-Nein-Organ“: Der Vorstand legt vor, die Aktionäre beschließen. Diese klare Aufgabentrennung schützt die operative Führung des Unternehmens und sorgt zugleich dafür, dass strategisch zentrale Entscheidungen demokratisch legitimiert sind.
Bemerkenswert ist die Vielfalt der zugelassenen Versammlungsformen. Seit 2022 ist die virtuelle Hauptversammlung dauerhaft möglich, zuvor nur als Sonderregelung während der Corona-Pandemie. Eine AG kann ihre Versammlung damit als Präsenzveranstaltung, hybrid oder vollständig virtuell durchführen, sofern die Satzung dies zulässt. Wer einen erfahrenen Notar für Handels- und Gesellschaftsrecht sucht, sollte frühzeitig klären, welche Versammlungsform sich für das eigene Unternehmen eignet.
02 Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
Das Aktiengesetz unterscheidet zwei Versammlungsarten.
Ordentliche Hauptversammlung
Sie findet einmal jährlich statt und zwar in den ersten acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 175 AktG). Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, muss die ordentliche Hauptversammlung also bis spätestens Ende August abgehalten werden. Auf der Tagesordnung stehen klassische Routinepunkte: Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Wahl des Abschlussprüfers sowie in Wahljahren die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.
Außerordentliche Hauptversammlung
Sie wird einberufen, wenn besondere Anlässe eine Beschlussfassung der Aktionäre erfordern. Typische Auslöser sind eine Kapitalerhöhung, eine Verschmelzung, eine Spaltung, Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft. Eine außerordentliche Hauptversammlung kennt keinen festen Turnus und kann theoretisch mehrfach im Jahr stattfinden.
In beiden Fällen gelten dieselben formalen Anforderungen an Einberufung, Beschlussfassung und Niederschrift. Die außerordentliche Versammlung ist also kein „abgespeckter“ Beschlussweg.
03 Aufgaben der Hauptversammlung: Welche Beschlüsse werden gefasst?
Die Aufgaben der Hauptversammlung einer AG sind in § 119 AktG aufgeführt. Zu den zentralen Beschlussgegenständen zählen:
- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite
- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat als Vertrauensvotum für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Gewinnverwendung: Höhe der Dividende, Rücklagenbildung
- Bestellung des Abschlussprüfers
- Satzungsänderungen, etwa Sitzverlegung oder Änderung des Unternehmensgegenstands
- Kapitalmaßnahmen: Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital
- Strukturmaßnahmen wie Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel
- Auflösung der Gesellschaft
- Bestellung von Sonderprüfern zur Klärung bestimmter Vorgänge
Mehrheitserfordernisse
Die meisten Beschlüsse benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundlegende Strukturentscheidungen wie Satzungsänderung, Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss, Auflösung oder Verschmelzung verlangen jedoch eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln (75 %) des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§§ 179, 182, 186, 262, 293 AktG).

04 Vorbereitung der Hauptversammlung: Einberufung und Fristen
Die Vorbereitung der Hauptversammlung ist der formal heikelste Abschnitt. Hier entstehen die meisten anfechtungs- oder nichtigkeitsrelevanten Fehler. Die zentrale Norm ist § 121 AktG.
Wer beruft die Hauptversammlung ein?
Grundsätzlich der Vorstand. Daneben kann der Aufsichtsrat einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Eine Aktionärsminderheit, die mindestens 5 % des Grundkapitals hält, kann die Einberufung gerichtlich erzwingen, wenn der Vorstand nicht handelt (§ 122 AktG).
Welche Frist gilt für die Einberufung?
Die Hauptversammlung muss mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag einberufen werden (§ 123 Abs. 1 AktG). Dabei wird der Tag der Versammlung selbst nicht mitgerechnet. Die Frist läuft ausschließlich rückwärts.
Was muss die Einladung enthalten?
Die Einberufung muss Firma, Sitz, Zeit und Ort der Versammlung sowie die vollständige Tagesordnung enthalten. Bei börsennotierten Gesellschaften kommen weitere Angaben hinzu: Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung, Hinweise zu Aktionärsrechten wie Ergänzungsverlangen oder Gegenanträge sowie bei virtueller Durchführung die Erläuterung der elektronischen Zuschaltung.
Wo wird die Einladung bekannt gemacht?
Die Einladung erfolgt über die Gesellschaftsblätter der AG. Bei börsennotierten Gesellschaften kommen überregionale Medien hinzu, um die EU-weite Erreichbarkeit der Aktionäre sicherzustellen.
Stimmrechtsnachweis und Record Date
Bei börsennotierten Gesellschaften gilt ein zweistufiges System. Der Record Date (Nachweisstichtag) liegt 21 Tage vor der Hauptversammlung. Wer zu diesem Zeitpunkt Aktionär war, ist teilnahme- und stimmberechtigt, auch wenn die Aktien zwischenzeitlich verkauft werden. Der Nachweis muss spätestens sieben Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangen sein (§ 123 Abs. 4 AktG).

05 Ablauf und Durchführung der Hauptversammlung
Eine Hauptversammlung folgt einer klaren, gesetzlich vorgegebenen Struktur. Der typische Ablauf der Hauptversammlung einer AG wird vom Versammlungsleiter geleitet, in der Regel dem Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Durchführung der Hauptversammlung orientiert sich an einer festen Tagesordnung.
Typischer Ablauf einer Hauptversammlung
- Eröffnung und Begrüßung durch den Versammlungsleiter
- Feststellung der Beschlussfähigkeit: Prüfung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Präsenzliste
- Bericht des Vorstands zum abgelaufenen Geschäftsjahr und Ausblick
- Bericht des Aufsichtsrats
- Aussprache und Generaldebatte: Aktionäre stellen Fragen, Vorstand und Aufsichtsrat antworten (Auskunftsrecht nach § 131 AktG)
- Abstimmungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
- Verkündung der Abstimmungsergebnisse
- Schlusswort und Beendigung
Redezeit und Dauer
Der Versammlungsleiter darf die Redezeit angemessen begrenzen. In der Praxis sind 15 bis 45 Minuten pro Aktionär üblich, bei vielen Wortmeldungen auch weniger. Die Versammlung soll grundsätzlich am selben Tag beendet werden. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Versammlungen spätestens um 22:30 Uhr enden dürfen.
Stimmrecht und Stimmverbote
Stimmberechtigt sind ausschließlich Inhaber von Stammaktien. Vorzugsaktionäre haben in der Regel kein Stimmrecht, mit Ausnahme bestimmter Konstellationen wie dem Ausfall der Vorzugsdividende. Aktionäre unterliegen einem Stimmverbot, wenn sie selbst entlastet werden sollen oder wenn über eine Klage gegen sie abgestimmt wird (§ 136 AktG).
Virtuelle und hybride Hauptversammlung
Seit 2022 erlaubt das Gesetz die virtuelle Hauptversammlung dauerhaft. Voraussetzung ist eine entsprechende Satzungsregelung. Aktionäre können dann live zugeschaltet werden, Fragen elektronisch stellen und ihre Stimme online abgeben. Die formalen Anforderungen an Einladung, Beschlussfassung und Niederschrift bleiben dabei unverändert.
06 Niederschrift der Hauptversammlung: Notarielle Beurkundung
Die Niederschrift der Hauptversammlung ist eines der Kernthemen jeder Aktiengesellschaft und der Punkt, an dem der Notar zwingend ins Spiel kommt. Maßgeblich ist § 130 AktG.
Was schreibt das Gesetz vor?
Über die Verhandlungen einer Hauptversammlung muss eine Niederschrift errichtet werden. Diese ist bei börsennotierten Gesellschaften stets durch einen Notar zu beurkunden. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften reicht in bestimmten Fällen (einfache Beschlüsse, einfache Mehrheit, keine Kapitalmaßnahme) eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Niederschrift. Sobald aber ein Beschluss eine qualifizierte Mehrheit verlangt, ist die notarielle Beurkundung der Hauptversammlung zwingend.
Was muss die Niederschrift enthalten?
- Ort und Tag der Verhandlung
- Name des Notars
- Art und Ergebnis der Abstimmung
- Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung
- Bei börsennotierten Gesellschaften: für jeden Beschluss die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, der Anteil am Grundkapital sowie Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen
Welche Folgen hat eine fehlerhafte oder fehlende Niederschrift?
Die Konsequenz ist drastisch: Beschlüsse, für die eine notarielle Niederschrift erforderlich ist und die ohne sie gefasst werden, sind nichtig. Es genügt nicht, die Beurkundung später nachzuholen. Der Beschluss muss dann in einer neuen Versammlung erneut gefasst werden.
Was ich als Notarin vor und während der Versammlung leiste
Als Notarin in München prüfe ich vorab die formalen Voraussetzungen wie ordnungsgemäße Einberufung, vollständige Tagesordnung und Stimmrechtsnachweise. Während der Versammlung bin ich anwesend, dokumentiere die Anträge und Abstimmungsergebnisse und erstelle anschließend die Urkunde. Bei börsennotierten Gesellschaften wird die Niederschrift unmittelbar nach der Versammlung beim Handelsregister eingereicht.

07 Beurkundung Hauptversammlung: Notarkosten und Geschäftswert
Die Notarkosten für die Beurkundung einer Hauptversammlung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist der Geschäftswert der Versammlung.
Wie wird der Geschäftswert ermittelt?
Der Geschäftswert orientiert sich an der wirtschaftlichen Bedeutung der gefassten Beschlüsse. Bei reinen Routinebeschlüssen wie Entlastung oder Wahl des Abschlussprüfers liegt der Wert deutlich niedriger als bei Kapitalmaßnahmen, Verschmelzungen oder Satzungsänderungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Das GNotKG sieht für die Beurkundung von Hauptversammlungsniederschriften eine eigene Wertvorschrift vor (§ 108 GNotKG). Für nicht vermögensrechtliche Beschlüsse gilt ein Auffangwert von 30.000 Euro je Beschlussgegenstand, gedeckelt auf 5 Mio. Euro insgesamt.

Was kostet die Beurkundung in der Praxis?
Die Höhe der Notargebühr ist gesetzlich festgelegt. Sie ist nicht verhandelbar und unter allen Notaren in Deutschland identisch. Konkrete Beispiele:
- Kleine, nicht börsennotierte AG mit Routineagenda: Geschäftswert oft im niedrigen sechsstelligen Bereich, Notarkosten typischerweise zwischen 500 und 1.500 Euro netto.
- Mittelständische AG mit Kapitalmaßnahme: Geschäftswert orientiert sich am Maßnahmevolumen, Notarkosten häufig 2.000 bis 5.000 Euro netto.
08 Fehlerquellen und Anfechtung von Beschlüssen
Beschlüsse einer Hauptversammlung sind angreifbar, wenn das Verfahren nicht sauber ist. Das Aktiengesetz unterscheidet drei Stufen.
- Anfechtbare Beschlüsse: Verstößt ein Beschluss gegen Gesetz oder Satzung, kann jeder Aktionär ihn binnen eines Monats gerichtlich anfechten (§ 243 AktG). Typische Gründe sind die Verletzung des Auskunftsrechts, eine fehlerhafte Bekanntmachung der Tagesordnung oder Stimmrechtsverstöße. Erfolgreiche Anfechtungen führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
- Nichtige Beschlüsse: Schwerwiegende Fehler – etwa eine fehlende notarielle Beurkundung, eine völlig unzureichende Einberufung oder Verstöße gegen elementare Schutzvorschriften – führen zur Nichtigkeit von Anfang an (§ 241 AktG). Eine gerichtliche Klärung ist möglich, aber nicht fristgebunden.
- Heilung durch Eintragung: Bestimmte Mängel werden geheilt, wenn der Beschluss ins Handelsregister eingetragen wurde und drei Jahre seit Eintragung verstrichen sind (§ 242 AktG). Vorher kann ein Freigabeverfahren nach § 246a AktG den Vollzug trotz laufender Anfechtung beschleunigen – ein wichtiges Werkzeug gegen sogenannte „räuberische“ Aktionäre.
Praxistipps zur Vermeidung von Fehlern
- Tagesordnung vollständig und unmissverständlich formulieren
- Einberufungsfristen strikt rückwärts berechnen, kein Verschieben auf Werktage
- Beschlussvorschläge schriftlich vorbereiten und vorab juristisch prüfen lassen
- Notarin frühzeitig einbinden, idealerweise bereits bei der Vorbereitung der Tagesordnung
- Bei virtueller Durchführung: technische Probe vor der Versammlung
Für vorbereitende formale Schritte wie Vollmachten oder Erklärungen kann auch eine notarielle Beglaubigung notwendig werden.
09 Fazit: Hauptversammlung AG rechtssicher gestalten
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist nicht nur ein gesellschaftsrechtliches Pflichtprogramm, sondern auch das wichtigste Steuerungsinstrument der Aktionäre. Wer sie sauber vorbereitet, sorgfältig durchführt und vor allem die notarielle Niederschrift rechtzeitig organisiert, verhindert Anfechtungen, Verzögerungen und im Zweifel die Nichtigkeit ganzer Beschlusspakete.
Drei Punkte sind besonders kritisch: erstens die formgerechte Einberufung mit korrekter Tagesordnung, zweitens die Einhaltung der Mindestfrist von 30 Tagen und drittens die rechtzeitige Einbindung einer Notarin oder eines Notars für die Beurkundung der Beschlüsse. Wer in diesen drei Bereichen sauber arbeitet, hat den Großteil aller potenziellen Fehlerquellen ausgeschaltet.




