Nachlassauseinandersetzung: Ablauf und Rolle des Notars

Nachlass-auseinander-setzung: Ablauf und Rolle des Notars

Alles zur Erbauseinandersetzung

Nachlassauseinandersetzung mit der Familie beim Notar

Wenn mehrere Erben eine Erbschaft antreten, führt das nicht selten zu Fragen: Wer erhält welche Vermögenswerte? Darf jemand bestimmte Gegenstände für sich beanspruchen? Und: Braucht man für eine Erbauseinandersetzung einen Notar oder geht es auch ohne? Dieser Artikel erklärt, wie die Nachlassauseinandersetzung funktioniert, welche rechtlichen Aspekte beachtet werden sollten und wann eine notarielle Beurkundung sinnvoll ist.

Was bedeutet Nachlass- bzw. Erbauseinandersetzung?

Die Erbauseinandersetzung ist der rechtliche Prozess, bei dem eine Erbengemeinschaft den Nachlass eines Verstorbenen untereinander verteilt. Solange sich die Erben nicht einigen, gilt: Alle sind gemeinschaftlich Eigentümer des gesamten Nachlasses. Das betrifft sowohl Immobilien und Wertgegenstände als auch Bankvermögen.

Rechtlich entsteht die Erbengemeinschaft nach § 2032 Abs. 1 BGB automatisch mit dem Erbfall. Sie wird häufig als „Zufallsgemeinschaft“ oder „geborene Liquidationsgesellschaft“ bezeichnet, da ihr Zweck in erster Linie die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses ist. Jeder einzelne Miterbe hat nach § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen – hierfür sind keine besonderen Gründe erforderlich. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten oder speziellen Konstellationen (z. B. landwirtschaftliche Betriebe), kann dieses Verlangen eingeschränkt werden.

 

Wann kommt es zur Erbauseinandersetzung?

Eine Erbauseinandersetzung kommt regelmäßig dann zustande, wenn mehrere Erben gemeinsam den Nachlass antreten und über die Aufteilung entscheiden müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder wertvolle Gegenstände vorhanden sind, die nicht ohne Weiteres teilbar sind. Auch Uneinigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft, etwa über den Verkauf oder die Nutzung von Nachlasswerten, führt häufig zu einer Auseinandersetzung. In einfachen Fällen kann eine einvernehmliche Aufteilung erfolgen, während komplexe oder konfliktbeladene Nachlässe oft gerichtliche Klärung erfordern.

Erbauseinandersetzung ohne Notar – wann ist das möglich?

In vielen Fällen genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Erben. Wenn sich alle Beteiligten einig sind und keine Immobilie zum Nachlass gehört, kann die Erbauseinandersetzung problemlos ohne Notar erfolgen. Eine einfache schriftliche Vereinbarung reicht hier aus, sie muss lediglich klar und rechtssicher formuliert sein.

So können beispielsweise Geldbeträge, Wertpapiere oder bewegliches Vermögen unkompliziert aufgeteilt werden. Streitigkeiten sollten jedoch vermieden werden, da ein späteres Versäumnisverfahren kostenintensiv und zeitaufwendig sein kann.

Erbauseinandersetzung mit Notar – wann ist eine Beurkundung erforderlich?

Anders sieht es aus, wenn zum Nachlass Immobilien gehören. In diesem Fall ist die Erbauseinandersetzung mit Notar gesetzlich vorgeschrieben. Die notarielle Beurkundung sorgt dafür, dass alle Erben rechtlich abgesichert sind und die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch korrekt geändert werden.

Auch bei komplexen Konstellationen, etwa wenn Schenkungen zu Lebzeiten nach den Regeln des Schenkungsgesetzes berücksichtigt werden müssen, ist eine notarielle Lösung oft die beste Wahl. Ein erfahrener Notar für Erbrecht vermittelt, erstellt rechtssichere Verträge und trägt entscheidend zur Vermeidung langwieriger Erbstreitigkeiten bei.

In vielen Fällen ist ergänzend ein Erbschein notwendig, um die Erbfolge gegenüber Banken oder beim Grundbuchamt nachzuweisen. Auf Wunsch kann auch der Notar den Erbscheinantrag beurkunden und dadurch die Abwicklung der Erbauseinandersetzung erheblich erleichtern.

Erbauseinandersetzung notarielle Beurkundung

Besondere Sorgfalt ist außerdem geboten, wenn GmbH-Anteile zum Nachlass gehören. In solchen Fällen ist nicht nur eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, sondern auch eine frühzeitige Nachlassplanung für Unternehmer ratsam, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern.

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Notarin Susanne Poellmann

Nachlassauseinandersetzung Schritt für Schritt

  1. Ermittlung des Nachlasses: Überblick über Vermögen, Schulden und Kosten.
  2. Einigung der Erben: Einigung über die Verteilung von beweglichem und unbeweglichem Nachlass.
  3. Vertragliche Regelung: Schriftliche Vereinbarung, bei Immobilien mit notarieller Beurkundung.
  4. Umschreibung von Eigentum: Anpassung von Grundbuch, Bankkonten und Versicherungsverträgen.

Formen der Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, abhängig davon, wie der Nachlass zusammengesetzt ist und welche Interessen die Miterben verfolgen. Grundsätzlich lassen sich folgende Modelle unterscheiden:

Verteilung nach Quoten (Naturalteilung)

Bei der sogenannten Naturalteilung wird der Nachlass als Gesamtvermögen aufgelöst, indem die Erben die vorhandenen Nachlassgegenstände entsprechend ihrer Erbquoten untereinander aufteilen. Jeder Miterbe erhält dabei konkrete Gegenstände wie ein Haus, Aktien oder GmbH-Anteile. In der einfachsten Form entstehen keine Ausgleichsansprüche, weil der Wert der zugeteilten Gegenstände genau den Erbanteilen entspricht. Mitunter kann aber auch eine teilweise Veräußerung bestimmter Werte erforderlich sein, um eine ausgewogene Aufteilung zu ermöglichen.

Verteilung mit finanziellen Ausgleichszahlungen

Häufig ist eine wertgenaue Verteilung einzelner Nachlassgegenstände nicht möglich. In diesen Fällen kommt eine Realteilung mit Spitzenausgleich in Betracht. Ein Erbe, der Nachlassgegenstände erhält, deren Wert seinen eigentlich zustehenden Erbteil übersteigt, muss den anderen Erben einen finanziellen Ausgleich zahlen. Auf diese Weise wird eine gerechte Verteilung erreicht, ohne dass alle Vermögenswerte verkauft werden müssen.

Gesamterwerb durch einen Erben mit Abfindung

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass ein einzelner Miterbe den gesamten Nachlass übernimmt. Damit die übrigen Erben dieser Lösung zustimmen, zahlt er ihnen eine Abfindung, die entsprechend den Erbquoten verteilt wird. Dadurch kann ein schneller Übergang in ein Alleineigentum erfolgen, ohne dass Vermögenswerte veräußert werden müssen.

Erbauseinandersetzung mit Notar Ausgleichszahlung

Aufkauf der Erbteile der anderen Miterben

Als Abwandlung zum Gesamterwerb der Nachlassgegenstände hat ein Miterbe auch die Möglichkeit, die Erbteile der anderen Beteiligten aufzukaufen. Die ausscheidenden Erben erhalten eine Abfindung dafür. Der aufkaufende Erbe wird dadurch Alleinerbe oder zumindest Mehrheitseigentümer am Nachlass.

Veräußerung des Nachlasses (Liquidation)

Bei der Liquidation werden sämtliche Nachlassgegenstände verkauft. Der Erlös fließt in die Erbengemeinschaft und wird anschließend entsprechend den Erbquoten verteilt. Dieser Weg ist zwar einfach, aber häufig mit finanziellen Nachteilen verbunden, da der erzielte Preis insbesondere bei Immobilien oder Sammlungsgegenständen oft unter dem tatsächlichen Marktwert liegt.

Was kostet die Erbauseinandersetzung bei einem Notar?

Die Kosten für eine notarielle Mitwirkung bei der Erbauseinandersetzung hängen vom Wert des auseinandergesetzten Nachlasses ab.

Wann keine Notarkosten anfallen

Grundsätzlich ist die Erbauseinandersetzung ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Miterben, der keiner besonderen Form bedarf. Wenn sich die Erben friedlich einigen, entstehen daher in der Regel keinerlei Notarkosten. Ein solcher Vertrag kann sogar mündlich geschlossen werden, aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch dringend die schriftliche Dokumentation.

Erbauseinandersetzung Kosten bei einem Notar

Wann ein Notar zwingend erforderlich ist und Kosten entstehen

Sobald Immobilien, Grundstücke, Eigentumswohnungen oder GmbH-Anteile zum Nachlass gehören, ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Nur so kann die Übertragung wirksam werden. Gleiches gilt, wenn bei einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung die Abfindung in der Übertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen besteht. In all diesen Fällen entstehen Notarkosten.

Wer trägt die Notarkosten?

Üblicherweise werden die Kosten für die notarielle Beurkundung von der gesamten Erbengemeinschaft getragen. Die Aufteilung erfolgt anteilig nach den jeweiligen Erbquoten. Häufig werden die Notarkosten direkt vom Nachlass abgezogen, bevor dieser verteilt wird.

Wie werden die Notarkosten berechnet und wie lassen sie sich sparen?

Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 2 GNotKG). Konkrete Beträge variieren je nach Nachlasswert. Um Kosten zu sparen, können die Erben den notariellen Vertrag auf die Vermögensteile beschränken, die zwingend beurkundet werden müssen, beispielsweise Immobilien oder GmbH-Anteile. Die übrige Auseinandersetzung lässt sich über einen eigenständig aufgesetzten formlosen Vertrag regeln.

Fazit: Einigung spart Zeit, Streit und Kosten

Die Nachlassauseinandersetzung ist für jede Erbengemeinschaft unvermeidlich. Ob Sie die Erbauseinandersetzung mit oder ohne Notar durchführen, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Vermögenswerte betroffen sind. Während Bankguthaben und bewegliches Vermögen unkompliziert verteilt werden können, erfordert die Übertragung von Immobilien immer die Mitwirkung des Notars.
Wer frühzeitig klare Vereinbarungen trifft und die rechtlichen Vorgaben beachtet, verhindert langwierige Konflikte und sorgt dafür, dass die Erinnerung an den Verstorbenen nicht durch Streitigkeiten überschattet wird.

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